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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Bückeburg e.V. findest du hier .

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Am 29.02.2016 beschlossene Satzung der DLRG Bückeburg e.V.

 

Präambel

Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt. In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsfällen vor. Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln im Sinne dieser bundesweiten Gesellschaft auszurichten. Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbandlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität
der Mitglieder und die Stärke der DLRG.


§1 - (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

(1) Die Bückeburger Gliederung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. ist eine Gliederung der in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragenen Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Landesverband Niedersachsen e.V. und des in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stadthagen eingetragenen DLRG-Bezirks Weserbergland e.V..

(2) Sie führt die Bezeichnung: Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bückeburg e.V - Abkürzung: DLRG Bückeburg e.V. - Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stadthagen eingetragen.

(3) Vereinssitz ist Bückeburg im Landkreis Schaumburg

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Die DLRG Bückeburg e.V. ist Mitglied im Landessportbund.

 

§2 - (Zweck)

(1) Die vordringliche Aufgabe der DLRG Bückeburg e.V. ist, auf der Grundlage sportlichen Handelns im Sinne der humanitären Tradition, die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen (Förderung der Rettung aus Lebensgefahr).

(2) Zu den Kernaufgaben nach Abs. 1 gehören insbesondere:
a) Frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren in und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
c) Ausbildung im Rettungsschwimmen,
d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr des Landes, der Landkreise und Gemeinden.

(3) Eine weitere bedeutende Aufgabe der DLRG ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.

(4) Zu den Aufgaben gehören auch die
a) Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
b) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
c) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
d) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung.

 

§3 - (Gemeinnützigkeit)

(1) Die DLRG Bückeburg e.V. ist eine im Rahmen der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG und des DLRG-Bezirks Weserbergland e.V. selbständige Organisation. Sie arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

(2) Mittel der DLRG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG. Diese darf niemanden Ausgaben erstatten, die ihrem Zweck fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren.

(3) Verwaltungskosten dürfen nur insoweit erstattet werden, als sie dem Satzungszweck (§2) entsprechen. Vergütungen dürfen nur gewährt werden, wie sie mit der Gemeinnützigkeit vereinbar sind.

(4) Für Dienstleistungen, die die DLRG Bückeburg e.V. im Rahmen des Satzungszwecks (§2 abs. 2 und 3) erbringt, kann von Dritten ein Entgelt verlangt werden; dessen Höhe sich nach der Gebührenordnung richtet, die der Landesverbandsrat erlässt.

 

§4 - (Mitgliedschaft)

(1) Mitglieder der DLRG können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des Öffentlichen Rechtes werden. Sie erkennen durch ihre schriftliche Eintrittserklärung diese Satzung und die geltenden Ordnungen der DLRG an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

(2) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn er nicht bis zum Ablauf des Folgemonats abgelehnt wird.

(3) Das Mitglied wird gegenüber der übergeordneten Gliederung durch die gewählten Delegierten der DLRG Bückeburg e.V. vertreten.

(4) Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das laufende oder mindestens für das vorausgegangene Geschäftsjahr nachgewiesen ist.

(5) Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Wahlfunktionen können nur von Mitgliedern wahrgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; ausgenommen davon sind die gewählten Vertreter der DLRG-Jugend. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
a) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
b) Die Streichung als Mitglied kann erfolgen ab einem Rückstand mit einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
c) Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung, der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen e.V. sowie der Satzung des DLRG-Bezirks Weserbergland e.V. oder gegen Anordnungen aufgrund dieser Satzung bzw.
wegen unehrenhaften oder DLRG-Schädigenden Verhaltens kann das zuständige
DLRG Schiedsgericht wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
1. Rüge,
2. Verweis,
3. zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Ämtern,
4. zeitliche oder dauernde Aberkennung des passiven Wahlrechts,
5. Aberkennung ausgesprochener Ehrungen,
6. zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
7. Ausschluss
Darüber hinaus können den Beteiligten die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Im Übrigen regelt, dass Verfahren die DLRG Schiedsordnung.

(7) Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird.

(8) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben, scheidet ein Mitglied aus einer Amtstätigkeit aus, hat es die amtsbezogenen Unterlagen an die Ortsgruppe herauszugeben.

(9) Durch eigenmächtige Handlungen eines Mitgliedes werden die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. und ihre Gliederungen nicht verpflichtet.

 

§5 - (Jugend)

(1) Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft der Jugendlichen in der DLRG.

(2) Die Bildung einer Jugendgruppe in der DLRG Bückeburg e.V. und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar. Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.

(3) Inhalt und Form der Arbeit der Jugendgruppe vollziehen sich nach der Landesjugendordnung der DLRG-Jugend im Landesverband Niedersachsen e.V. sowie dem Grundsatzprogramm, die vom Landesjugendtag beschlossen werden.

(4) Der Vorstand wird im Jugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.

 

§6 - (Jahreshauptversammlung)

(1) Die Jahreshauptversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit der DLRG Bückeburg e.V. und behandelt grundsätzliche Angelegenheiten, nimmt die Berichte des Vorstandes und der Revisoren entgegen und ist zuständig für
a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter gem. § 7,
b) Wahl von zwei Revisoren und deren Stellvertreter,
c) Wahl der Delegierten und deren Stellvertreter zur Bezirkstagung des übergeordneten Bezirkes,
d) Wahl des weiteren Mitgliedes der DLRG Bückeburg e.V. im Bezirksrat des übergeordneten Bezirkes und dessen Stellvertreter,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Festlegung zeitlich begrenzter, sachbezogener Umlagen
g) Genehmigung des Haushaltsplanes,
h) Beschlussfassung über ihr vorgelegte Anträge der stimmberechtigten Mitglieder nach § 4 sowie des Vorstandes der DLRG Bückeburg e.V.,
i) Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages,
j) Satzungsänderungen,
k) ggfs. erforderliche Ergänzungswahlen.
Wahlen gemäß a. bis d. werden grundsätzlich alle drei Jahre vor der Bezirkstagung des übergeordneten Bezirkes durchgeführt.

(2) Der Vorsitzende beruft die Jahreshauptversammlung ein und leitet sie.

(3) a) Die Jahreshauptversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der DLRG Bückeburg e.V. zusammen.
b) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist geregelt in § 4 Abs. 3 und 4.

(4) a) Die Jahreshauptversammlung findet jährlich einmal statt, ferner als außerordentliche Jahreshauptversammlung auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder.
b) Zur Jahreshauptversammlung muss die DLRG Bückeburg e.V. mindestens einen Monat vorher die Mitglieder und die Revisoren einladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens (Datum des Poststempels) folgenden Tag. Die Einladung erfolgt in Textform.
c) Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher in Textform eingegangen sein.

(5) Über den Inhalt jeder Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und auf der folgenden Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§7 - (Vorstand)

(1) Der Vorstand leitet die DLRG Bückeburg e.V. im Rahmen dieser Satzung, der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG, der Satzung des DLRG-Bezirks Weserbergland e.V. sowie der Empfehlungen des Landesverbandes Niedersachsen e.V. und des übergeordneten Bezirkes. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlungen sowie der Empfehlungen des übergeordneten Bezirkes
und des Landesverbandes Niedersachsen e.V.

(2) Den Vorstand bilden
a) Vorsitzende(r),
b) Zweiter Vorsitzende(r),
c) Schatzmeister(in) oder Stellvertreter(in),
d) Leiter(in) Ausbildung, oder Stellvertreter(in),
e) Leiter(in) Einsatz, oder Stellvertreter(in),
f) Vorsitzende(r) der DLRG-Jugend oder ein(e) Stellvertreter(in).
g) Er kann erweitert werden höchstens um
h) Arzt/Ärztin oder Stellvertreter(in),
i) Leiter(in) der Öffentlichkeitsarbeit oder Stellvertreter(in),
j) Justitiar(in) oder Stellvertreter(in),
k) drei Beisitzer(innen).

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern ist vereinbart, dass der zweite Vorsitzende nur im nicht nachweispflichtigen Verhinderungsfalle des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter werden von der Jahreshauptversammlung, auf der Wahlen gemäß § 6 Abs.1 anstehen, gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter enden mit der Feststellung des Ergebnisses der jeweiligen Neuwahl.

(5) Eine Personalunion zwischen mehreren Vorstandsämtern ist möglich. Ausgeschlossen ist eine Personalunion zwischen dem Vorstand gem. §. 26 BGB (OG-Satzung § 7, Abs. 3) und dem Schatzmeister oder Stellvertreter.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter nach Richtlinien, die sich der Vorstand gibt.

(7) Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vorstand Beauftragte berufen; ihre Amtszeit endet spätestens mit der ihres zuständigen Vorstandsmitgliedes.

(8) Über den Inhalt jeder Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Vorstandssitzung zuzuleiten.

 

§7a - (Schiedsgericht)

(1) Auf der Grundlage Schiedsordnung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft bildet die DLRG Bückeburg e.V. ein Schiedsgericht.

(2) Die Aufgaben und Zuständigkeiten regelt die gültige Schiedsordnung der DLRG.

(3) Das gewählte Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und bis zu drei Vertretern, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, und zwei Beisitzern oder ihren jeweiligen Stellvertretern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für deren Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben. Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind auf Vorschlag der Jugend zu wählen (Jugendbeisitzer). Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRG-Jugend oder ein Jugendmitglied am Verfahren beteiligt ist.

 

§8 - (Verhältnis zum Landesverband Niedersachsen e.V. und zum übergeordneten Bezirk)

(1) Der Vorstand des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft sowie der übergeordnete Bezirk sind berechtigt, die Arbeit der DLRG Bückeburg e.V. zu überprüfen und in ihre sämtlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen sowie Empfehlungen zu erteilen, die der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 dieser Satzung dienen.

(2) a) Zu den Jahreshauptversammlungen ist der Vorstand des übergeordneten Bezirkes fristgerecht einzuladen; von allen Jahreshauptversammlungen ist dem Vorstand des übergeordneten Bezirkes eine Zweitschrift der Niederschrift binnen sechs Wochen zuzuleiten.
b) Vorstandsmitglieder der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG sowie des über geordneten Bezirks haben das Recht, an den Jahreshauptversammlungen sowie Zusammenkünften der Organe der DLRG Bückeburg e.V. teilzunehmen; ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(3) Nach Abschluss eines Geschäftsjahres sind dem übergeordneten Bezirk zuzuleiten:
a) Technischer Bericht,
b) Beitragsabrechnung,
c) Jahresabschluss nebst angeordneten Unterlagen,
d) aus sämtlichen fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem übergeordneten Bezirk zu zahlende Beträge,
e) Nachweis der Erledigung von Auflagen, deren Befolgung von den Organen des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG oder des übergeordneten Bezirks verlangt worden ist.

(4) Die Termine, zu denen Unterlagen vorzulegen und Zahlungen zu leisten sind, werden durch die Organe des übergeordneten Bezirks festgesetzt.

(5) Werden die Verpflichtungen aus dem Absatz 3 unvollständig oder nicht termingerecht erfüllt, ist den Mitgliedern und Delegierten der DLRG Bückeburg e.V. im nächsten Rat bzw. in der nächsten Tagung des übergeordneten Bezirks vom Fälligkeitstermin ab das Stimmrecht versagt.

 

§9 - (Ordnungsbestimmungen)

(1) a) Einladungen und Anträge zu Zusammenkünften der Organe müssen stets in Textform erfolgen. Einladungen müssen außerdem die vorgesehene Tagesordnung enthalten. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Bei Familien, Ehepaaren und nicht ehelichen Lebensgemeinschaften genügt eine schriftliche Einladung.
b) Wenn die DLRG Bückeburg e.V. ein eigenes Vereinsorgan herausgibt (§ 12), so können Einladungen und Anträge zur Jahreshauptversammlung darin erfolgen.
c) Zu Beginn der Versammlung sind die der Versammlung vorzulegenden Anträge an die stimmberechtigt anwesenden Mitglieder auszuhändigen.

(2) a) Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig; zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich.
b) Besteht keine Beschlussfähigkeit des Vorstandes, kann innerhalb von vier Wochen eine neue Zusammenkunft durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Zu ihr muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.

(3) a) Gewählt wird grundsätzlich geheim; wenn kein Stimmberechtigter widerspricht, kann offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Enthaltungen werden mitgezählt.
b) Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn kein Stimmberechtigter widerspricht.
c) Sonstige Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und des Vorstandes werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht geheime Abstimmung beschlossen wird.

(4) Einem Organ vorgelegte Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen. Satzungsänderungen und Wahlen können kein Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein.

(5) a) Abstimmungen führt grundsätzlich der Leiter der Zusammenkunft durch.
b) Für Wahlen wird grundsätzlich ein Wahlausschuss gebildet; er kann vom anwesenden Vertreter des übergeordneten Bezirks oder des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG geleitet werden.

(6) Bei Streitigkeiten innerhalb der DLRG ist vor Einleitung gerichtlicher Schritte das zuständige DLRG Schiedsgericht anzurufen.

 

§10 - (Ordnungen der DLRG)

(1) Im Rahmen der Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

(2) Zur Durchführung von Jahreshauptversammlungen und Vorstandssitzungen gilt die Geschäftsordnung der DLRG.

(3) Die Finanz- und Materialwirtschaft sowie die Rechnungslegung regelt die Wirtschaftsordnung der DLRG.

(4) Das Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt die Schiedsordnung der DLRG.

(5) Das Verfahren für Ehrungen regelt die Ehrungsordnung der DLRG.

(6) Soweit für den Landesverband Niedersachsen e.V. der DLRG Ergänzungen der vorgenannten Ordnungen beschlossen wurden, gelten diese für die DLRG Bückeburg e.V.

 

§11 - (Material)

(1) Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben und soll von der Materialstelle der DLRG auf dem Dienstweg bezogen werden.

(2) Die DLRG Bückeburg e.V. ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und zur Erfüllung der in § 2 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben geeignet ist.

 

§12 - (Vereinsorgan)

Die DLRG Bückeburg e.V. kann ein offizielles Vereinsorgan herausgeben.

 

§13 - (Satzungsänderungen)

(1) Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Zu einem satzungsändernden Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG.

(2) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung bekannt gegeben werden.

(3) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst mit einfacher Mehrheit zu beschließen und beim Registergericht anzumelden. Dasselbe gilt für Satzungsänderungen, die vom Vorstand des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG aus verbandsinternen Gründen für erforderlich gehalten werden.

 

§14 - (Auflösung)

(1) Die Auflösung der DLRG Bückeburg e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung der DLRG Bückeburg e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an den übergeordneten DLRG Bezirk Weserbergland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Für den Fall, dass der Bezirk das Vermögen nicht übernimmt, fällt dieses an den Landesverband Niedersachsen e.V. der DLRG, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§15 - (Inkrafttreten der Satzung)

(1) Die Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG.

(2) Die Satzung ist am 27.01.1989 auf der Jahreshauptversammlung der DLRG Bückeburg e.V. beschlossen und am 02.07.1990 unter der Nr. VR 501 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bückeburg eingetragen worden.
Die Satzung wurde geändert auf den Jahreshauptversammlungen und die Änderungen eigetragen wie folgt:

JHV 1993, 03.09.93 / JHV 1996, 22.10.1996 / JHV 1998, 29.05.1998 / JHV 2001, 07.05.2001 / JHV 2003, 06.03.2003.
Durch Konzentration der Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregister ist der Registereintrag geändert worden und liegt seit dem 01.08.2005 beim Amtsgericht Stadthagen unter der Nummer VR 100179.

Die Satzung wurde geändert und im Ganzen neu beschlossen auf der Jahreshauptversammlung der DLRG Bückeburg am 29.01.2016. Die Änderung wurde am 30.05.2016 in das Vereinsregister eingetragen.

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Der Inhalt dieser Seite wurde vom Orginal übertragen und formatiert. Die Satzung kann als PDF-Datei hier heruntergeladen werden.

 

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